General terms and conditions

of the company V.I.S. Virtual Interior Systems GmbH - hereinafter referred to as V•I•S for short.

Table of contents

A. General Terms and Conditions for Deliveries of Computer Hardware and Accessories
B. General Terms and Conditions for the Use of Software

A. General Terms and Conditions for Deliveries of Computer Hardware and Accessories

1. GENERAL

(1) The following terms and conditions shall apply to all present and future deliveries under this contract, unless they are exclusively amended or excluded. Deviating terms and conditions of the client are hereby expressly rejected.

(2) Agreements deviating from these terms and conditions as well as collateral agreements shall otherwise only be binding if they are confirmed by V•I•S in writing.

(3) This order shall only be valid if confirmed in writing by V•I•S. The acceptance of the order by V•I•S shall not be binding. The acceptance of the order by V•I•S shall be binding for the Customer.

(4) The performance of V•I•S shall be deemed to have been rendered when the projection system, including all individual components, is delivered to the Customer. Decisive here shall be the goods issue at V•I•S.

2. PREISE / LIEFERZEIT / HÖHERE GEWALT

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Lager Hildesheim und in EURO, zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Kosten für Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung, Installation/Montage- und Einweisung sind nicht im Preis enthalten. Nimmt der Auftraggeber jedoch die bestellte Ware nicht bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise des Liefertages.

(2) Die Lieferzeit beträgt ab Eingang der Zahlung/Vorauskasse ca. 4 Wochen. Ein verbindlicher Liefertermin wird dem Auftraggeber nach Zahlungseingang mitgeteilt. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung des Liefertermins erst dann berechtigt, wenn er V•I•S mittels eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, es ist ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges - ausgenommen in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - sind ausgeschlossen.

(4) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außer-gewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, sowie ähnliche Ereignisse ("Höhere Gewalt") befreien V•I•S für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht.

3. VORGABEN FÜR DEN PROJEKTIONSRAUM

(1) Die Vorgaben für den Projektionsraum erfolgen rechtzeitig und unter Berücksichtigung des Liefertermins seitens V•I•S. Hierfür erhält der Auftraggeber einen detaillierten Vorschlag. Abweichungen hiervon, die dann evtl. dazu führen können, dass die Projektion nicht den gewünschten Ergebnissen entspricht, hat der Auftraggeber selbst zu verantworten.

(2) Sofern der Auftrageber V•I•S mit der Durchführung der Installation beauftragt hat, hat er alle Vorkehrungen zu treffen, die für einen ungehinderten Beginn und zügige Durchführung der Leistungen von V•I•S erforderlich sind. Er haftet dafür, dass bis zum Installations-/Montagetermin der Projektionsraum fertig zur Verfügung steht. Ist bei der Auslieferung, entgegen dem, der notwendige Projektionsraum nicht fertig, so dass die Montage-Arbeiten seitens V•I•S nicht unverzüglich durchgeführt werden können, so haftet der Auftraggeber für den V•I•S hierdurch entstehenden Schaden, mindestens aber in Höhe der vereinbarten Installationspauschale.

(3) Die Errichtung des Projektions-Raums selbst erfolgt durch den Auftraggeber auf eigene Kosten.


4. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

(1) Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die jeweilige Frist beginnt mit der Auslieferung der Vertragsgegenstände.

(2) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung von V•I•S Systemkomponenten selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt bzw. selbständig Eingriffe in die Geräte vornimmt.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf Transportschäden, Falsch-lieferungen und Mengenabweichungen zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, schriftlich V•I•S zu melden.

(4) Die Gewährleistung versteht sich als eine „Bring-In-Gewährleistung“, bei der der Auftragsgeber die defekten Geräte oder Systemkomponenten an V•I•S kostenfrei liefern muss. Die Reparatur erfolgt dann im Zuge der jeweiligen, auf den Hersteller bezogenen, Gewährleistungsfrist für den Auftraggeber kostenfrei.

(5) Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatz-ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden und -kosten.


5. ZAHLUNG / ZAHLUNGSVERZUG /AUFRECHNUNG

(1) Zahlungen (Rechnungspreis zuzüglich MwSt.) sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die Rechnung wird unter dem Tag der Auftragsbestätigung ausgestellt.

(2) Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers in erster Linie auf Zinsen und Kosten und in zweiter Linie auf die älteste offene Forderung angerechnet.

(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist V•I•S berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

(4) Dem Auftraggeber steht kein Zurück-behaltungsrecht zu. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit von V•I•S Forderungen nicht.

(5) Sofern der Kaufpreis über einen Dritten (Leasingfirma, Bank) refinanziert wird, erfolgt die Annahme dieser Bestellung durch V•I•S erst nach der verbindlichen Finanzierungszusage des Refinanzierers. In diesem Falle stimmt der Auftraggeber bereits mit Vertragsabschluss dem Vertragsbeitritt durch den Refinanzierer zu.


6. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) V•I•S behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange ihr noch Forderungen aus den gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber zustehen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, über die im Eigentum der V•I•S stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgemäß nachkommt.

(3) Hat der Auftraggeber auf von V•I•S gelieferten und noch im Eigentum von V•I•S stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum der V•I•S davon unberührt.

(4) Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Auftraggeber gestatteten Weitergabe/Vermietung von Waren, an denen V•I•S Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt im Umfange des Eigentumsanteils von V•I•S an der verkauften oder vermieteten Ware zur Sicherung an V•I•S ab. Auf Verlangen von V•I•S hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von V•I•S stehenden Waren, über den Standort der vermieteten Waren und über die gemäß vorstehenden Bestimmungen an V•I•S abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

(5) Übersteigt der Wert der zur Sicherung zurück-genommener Waren die Forderungen der V•I•S um mehr als 25%, so wird V•I•S auf Verlangen des Auftraggeber insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

(6) Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind V•I•S unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist V•I•S das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Auftraggeber zu tragen.


7. URHEBERRECHTE

(1) Die zum Lieferumfang gehörende Software wird dem Auftraggeber nur zur eigenen Nutzung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch Dritten zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Auftraggeber in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,-- EUR.

(2) Für den Einsatz der Software gelten die DIaCAD-Lizenzbestimmungen, die der Auftraggeber mit Anwendung der Software akzeptiert.

8. DATENSPEICHERUNG

V•I•S wird die Daten des Auftraggebers - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 26 BDSG) - EDV-mäßig speichern und verarbeiten.


9. ANZUWENDENDES RECHT, UNWIRKSAMKEIT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

(1) Bestellung und Lieferung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Erfüllungsort ist Hildesheim. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten ist für beide Teile Hildesheim, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.

Virtual Interior Systems GmbH
Daimlerring 6 D
D-31135 Hildesheim
Deutschland

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E-Mail: mail@vi-s.de